Unsere Mitgliedsbeiträge sind folgendermaßen gestaffelt:
Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahre 30,00 €
Kinder 6-15 Jahre 30,00 €
Fitness Boxen 30,00 €
In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
Satzung
Box Sport Club Köln Mülheim e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet Box Sport Club Köln Mülheim in nachfolgenden BSC Köln genannt, die Vereinsfarben sind schwarz und rot.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Sitz des Vereins ist Köln.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; er wirkt politischem und religiösemExtremismus entgegen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Amateurboxsports. Hierzu gehört besonders auch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und die Pflege sportlicher Kameradschaft.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
§ 3
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1)Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2)Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a WStG - ausgeübt werden
3)Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsvorsand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4)Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5)Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
7)Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.Erstattungen werden nur gewählt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8)Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9)Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglieder können auch
juristische Personen werden, wenn sie durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des
Vereins und des dort betriebenen Sportes bezwecken.
2) Der Verein hat
3) Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind sowie juristische Personen.
4) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.
5) Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
6) Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als
rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
7) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern, i. d. R. die Eltern, zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
8) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe für die Ablehnung zu nennen.
§5
Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den für seinen sitzt zuständigen Landesverband des deutschen Boxverbandes e.V. an. Er unterwirft sich und seinen mitgliedern den Ordnungen, Satzungen und Bestimmungen dieses zuständigen Landesverbandes und des DBV e.V.
Durch aktive Aufklärung seiner Mitglieder unterstützt der verein die Anti Doping Bemühungen der deutschen Sportverbände.
§6
Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Umlagen beschlossen werden.
3) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Dieser Beschluss gilt so lange, bis ein neuer abändernder Beschluss gefasst wird.
4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7
Ausscheiden aus dem Verein
1.) Die Mitgliedschaft erlischt:
2) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr mit Beginn der Mitgliedschaft und verlängertsich stillschweigend um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsende schriftlich beim Vereinsvorsitzenden oder vom Verinsvorsitzenden gekündigt wird.
3) Mitglieder, die ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlich zugestellter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand sind. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Zustellung der Mahnung erfolgen und berührt nicht das Recht des Vereins, rechtliche Schritte zur Eintreibung rückständiger Beiträge, Umlagen oder anderer finanzieller Verpflichtungen einzuleiten.
4) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied
schriftlich zuzustellen.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§9
Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung der
Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung sowie gleichzeitige Veröffentlichung im Vereinsaushang. Für die Wirksamkeit der schriftlichen Einladung an die einzelnen Mitglieder genügt die Aufgabe zur Post. Als Adresse gilt jeweils die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.
2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
5) Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen
werden, wenn dies der Vorstand oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes beantragen.
3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
Mitgliederversammlung.
§11
Vorstand
1) Sämtliche Angelegenheiten des Vereins sind der Leitung des Vorstandes anvertraut,
der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Insbesondere ist er zuständig für:
2) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Alle Vorstandsmitglieder müssen vollgeschäftsfähig sein.
3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dessen Vertreter und den Schatzmeister, jeder einzeln, vertreten.
4) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur Beendigung der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren.
5) Der Vorstand tritt alle 3 Monate zusammen. Er wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
6) Über die Sitzung des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstandes unterstützen.
8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-, eine Kassen- und eine Jugendordnung.
9) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als €5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als €5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
§12
Vereinsstrafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung ist der Vorstand berechtigt,
folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu treffen:
§13
Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
1) Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach jährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.
2) Zum An - und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
3) Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, die Rechnungsführung und das Kassenwesen obliegen dem Schatzmeister, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat.
4) Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer, die jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen haben. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorzulegen.
§14
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder
erforderlich.
3) Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4) Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Ein bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandenes
Vermögen fällt an die Verein der Freunde und Förderer der Hauptschule Nürnberger Straße e.V – Nürnberger Str. 10, 51103 Köln Steuernummer 218/5755/0866 mit der Maßgabe, es wiederum
sportlichen Zwecken zuzuführen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 01. September 2011 errichtet. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schlussbestimmungen
1. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht. in einem solchen Falle sind die Mitglieder
des Vereins verpflichtet, anstelle der ungültigen Satzungsbestimmungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine neue rechtswirksame Bestimmung zu treffen.
Köln,den.14.12.2019